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Die neue EU-Drohnenverordnung

drohnenverordnung

Seit Januar 2021 gelten EU-weit neue Regelungen

Was man über die neue EU-Drohnenverordnung wissen sollte.

Der Himmel gehört allen, sollte man meinen. Das ist längst nicht mehr so. Die Zunahme von Drohnenflügen hat den Gesetzgeber veranlasst, europaweit einheitliche Rahmenbedingungen zu definieren. Mit der EU Drohnenverordnung ist das allerdings recht kompliziert geraten und hat inzwischen auch den Ruf nach Vereinfachung laut werden lassen.

Dessen ungeachtet ist die EU-Drohnenverordnung seit Anfang 2021 in Kraft. Ob sie überarbeitet wird und vor allem wann, ist ungewiss. Das kann also einige Jahre dauern, und bis dahin gilt es, die neue Rechtslage zu beachten. Das Wichtigste: Zur Vermeidung von Fehlern aus Unkenntnis oder Missbrauch muss der Betreiber der Drohne entsprechende Kenntnisse nachweisen und auf dem Radarschirm der Luftaufsicht identifizierbar sein. Ausserdem wird dem Schutz unbeteiligter Personen und der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen grösster Wert beigemessen.

Neben allgemein strengeren Regelungen ist manches aber auch einfacher worden. So ist jetzt eine Flughöhe von 120 m überall in Europa möglich, wo keine besonderen Beschränkungen gelten, und vieles lässt sich online erledigen.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  1. Drohnen bis 250 gr Eigengewicht dürfen ohne besondere Kenntnisse geflogen werden, wenn sie nicht mit einer Kamera ausgestattet sind. Diese Drohnen dürfen sogar über Wohngrundstücken und in der Nähe von Menschen aufsteigen. Es gelten die vereinfachten Regeln für Spielzeugdrohnen.
  2. Drohnen ab 250 g Gewicht und Drohnen mit Kamera müssen Abstand halten. Sie müssen registriert werden und erhalten eine Kennung. Diese muss während des Fluges permanent gesendet und ausserdem mit einem Schild sichtbar angebracht werden. Das Schild muss dauerhaft und feuerfest sein.
  3. Der Pilot muss ab 250 gr einen EU-Drohnenführerschein haben.
  4. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Der Nachweis muss mitgeführt werden.

Für den Flugbetrieb gelten ausserdem folgende Regeln:

  • Flughöhe maximal 120 m über Grund
  • Flugentfernung bis etwa 600 m (Reichweite der Funkwellen), sofern direkte Sichtverbindung besteht
  • Flüge über Wohngebiete, Industrieanlagen, Militäranlagen, Gefängnisse, Botschaften, Parlamentsgebäude, Autobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen oder Krankenhäuser sind verboten. Es muss ausserdem ein Mindestabstand eingehalten werden.
  • Flüge über unbeteiligte Personen, Menschenansammlungen, Rettungseinsätze und Polizeieinsätze sind verboten. Auch hier gelten Mindestabstände.
  • In Naturschutzgebieten darf nicht geflogen werden. Details regelt das Recht des jeweiligen Bundeslandes.
  • Im Radius von 5,6 km um den Berliner Reichstag gilt Flugverbot.
  • In den Kontrollzonen der Flughäfen darf nur mit Freigabe des Towers geflogen werden. In der An- und Abflugschneise ausserhalb der Kontrollzone ist meistens eine Flughöhe bis 50 m freigegeben.

Die Lizenz zum Fliegen

Die EU-Drohnenführerscheine unterscheiden sich hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Menschen. Bei dem zumeist benötigten Führerschein A3 handelt es sich im Wesentlichen um den Nachweis der Kenntnisse des neuen EU-Rechts, das den Betrieb einer Drohne regelt. Wer sich die Bestimmungen gut durchliest und das Online-Training einige Male macht sollte bei der ebenfalls online durchführbaren Prüfung keine Schwierigkeiten haben. Die Prüfung kann wiederholt werden. Eine praktische Prüfung gehört nicht dazu. Der Drohnen-Führerschein ist nach bestandener Prüfung online abrufbar. Er ist fünf Jahre gültig und muss dann aufgefrischt werden. Wer für Aufnahmen näher an Menschen oder Gebäude heran will, benötigt die Lizenz A2 und muss dazu eine weitere Prüfung ablegen.

Zuständig für die Erteilung der Fernpiloten-Lizenz und die Registrierung der Drohne ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) und nicht mehr allgemein das Verkehrsministerium. Die Einhaltung der Flugbestimmungen überwacht in Deutschland die Deutsche Flugsicherung (DFS).

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