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Die neue EU-Drohnenverordnung

drohnenverordnung

Seit Januar 2021 gelten EU-weit neue Regelungen

Was man über die neue EU-Drohnenverordnung wissen sollte.

Der Himmel gehört allen, sollte man meinen. Das ist längst nicht mehr so. Die Zunahme von Drohnenflügen hat die Gesetzgeber veranlasst, europaweit Rahmenbedingungen zu definieren. Das ist mit der Drohnenverordnung allerdings recht kompliziert geraten und teilweise überreguliert.

Dessen ungeachtet ist die europäische Drohnenverordnung seit Anfang 2021 in Kraft, und daher gilt es, die neue Rechtslage zu beachten. Das Wichtigste: Zur Vermeidung von Fehlern aus Unkenntnis oder Missbrauch muss der Betreiber entsprechende Kenntnisse nachweisen und die Drohne muss für jedermann, und auch auf dem Radarschirm der Luftaufsicht, identifizierbar sein. Ausserdem sollen unbeteiligte Personen geschützt und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden

Neben allgemein strengeren Regelungen ist manches aber auch einfacher worden. So ist jetzt eine Flughöhe von 120 m überall in Europa möglich, wo keine besonderen Beschränkungen gelten, und vieles lässt sich online erledigen.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  1. Kleine Drohnen bis 250 gr Eigengewicht dürfen ohne besondere Kenntnisse geflogen werden, wenn sie keine Kamera an Bord haben. Diese Drohnen dürfen sogar über Wohngrundstücken und in der Nähe von Menschen aufsteigen. Es gelten die vereinfachten Regeln für Spielzeugdrohnen.
  2. Drohnen ab 250 g Gewicht und Drohnen mit Kamera müssen Abstand halten. Sie müssen registriert werden und erhalten eine Kennung. Diese muss während des Fluges permanent gesendet und am Fluggerät mit einem Schild sichtbar angebracht werden. Das Schild muss dauerhaft und feuerfest sein.
  3. Der Pilot muss ab 250 gr einen EU-Drohnenführerschein haben.
  4. Eine Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Der Nachweis muss mitgeführt werden.

Für den Flugbetrieb gelten außerdem folgende Regeln:

  • Sichtverbindung zur Drohne. Damit ist die Reichweite meist geringer, als die Reichweite der Funkwellen es erlauben würde.
  • Flughöhe maximal 120 m über Grund
  • Flüge über Wohngebiete, Industrieanlagen, Militäranlagen, Gefängnisse, Botschaften, Parlamentsgebäude, Autobahnen, Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Bahnanlagen oder Krankenhäuser sind verboten. Es muss außerdem ein Mindestabstand von 100 m eingehalten werden.
  • Flüge über unbeteiligte Personen, Menschenansammlungen, Rettungseinsätze und Polizeieinsätze sind verboten. Auch hier gilt Mindestabstand.
  • In Naturschutzgebieten und Nationalparks darf nicht geflogen werden.
  • In den Kontrollzonen der Flugsicherung darf nur mit Freigabe des Towers geflogen werden. Mit 1,5 km Abstand zum Flughafen darf in der Kontrollzone 50 m hoch geflogen werden.
  • Im Radius von 5,6 km um den Berliner Reichstag gilt Flugverbot.

Die Lizenz zum Fliegen

Die EU-Drohnenführerscheine unterscheiden sich hauptsächlich durch die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Menschen. Bei dem zumeist benötigten Führerschein A3 handelt es sich im Wesentlichen um den Nachweis der Kenntnisse des neuen EU-Rechts, das den Betrieb einer Drohne regelt. Wer sich die Bestimmungen gut durchliest und das Online-Training einige Male macht, sollte bei der ebenfalls online durchführbaren Prüfung keine Schwierigkeiten haben. Die Prüfung kann wiederholt werden. Eine praktische Prüfung gehört nicht dazu. Der Drohnen-Führerschein ist nach bestandener Prüfung online abrufbar. Er ist fünf Jahre gültig und muss dann aufgefrischt werden. Wer für Aufnahmen näher an Menschen oder Gebäude heranwill, benötigt die Lizenz A2 und muss dazu eine weitere Prüfung ablegen.

Zuständig für die Erteilung der Fernpiloten-Lizenz und die Registrierung der Drohne ist das Luftfahrtbundesamt (LBA) und nicht mehr allgemein das Verkehrsministerium. Die Einhaltung der Flugbestimmungen überwacht in Deutschland die Deutsche Flugsicherung (DFS).

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